Haftbefehl, Ersatzfreiheitsstrafe
Ist jemand zu einer Geldstrafe verurteilt worden, hat diese nicht gezahlt und auch nicht durch Sozialstunden abgearbeitet, ergeht durch die Staatsanwaltschaftb Haftbefehl zur Verbüßung dieser Strafe.
Nach der Verhaftung geht es sofort in die nächste JVA. Dort muß man die Zahl der Tagessätze absitzen. Ist man rechtkräftig zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu 10 ? verurteilt, bliebt man also 30 Tage in Haft. Man kann die Geldstrafe jederzeit selbst oder durch einen Dritten bezahlen und wird dann entlassen.
Anträge auf Ratenzahlung oder Ableistung durch soziale Arbeit sind nach einer Verhaftung sinnlos. Es besteht aber die Möglichkeit einen Antrag nach § 459f StPO zu stellen, wenn die Vollstreckung der Freiheitsstrafe eine unbillge Härte bedeutet.
