Haftbefehl, zivilrechtlicher

Der Haftbefehl zur Abgabe der Eidesstaatlichen Versicherung wird dann erlassen, wenn ein Schuldner einerseits seine Schulden nicht begleichen kann, andererseits sich weigert die Eidesstattliche Versicherung über sein Vermögen abzugeben.

Zunächst wird der Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung des Haftbefehles beauftragt. Im Normalfall sucht er den Schuldner auf und fordert ihn nochmal auf die Eidesstatttliche Versicherung abzugeben. Verweigert dies der Schuldner, so kann der Gerichtsvollzieher ihn mit Hilfe der Polizei verhaften lassen. Der Schuldner wird dann in Beugehaft genommen. Diese dauert so lange bis er bereit ist die Eidesstattliche Versicherung abzugeben, längstens 6 Monate. Die Kosten für die Beugehaft muß zunächst der Gläubiger übernehmen. Er kann diese von dem Schuldner zurückverlangen.

Weigert sich der Schuldner standhaft die Eidesstattliche Versicherung abzugeben, kann er nach drei Jahren ein neuer Haftbefehl beantragt werden.

Die Abgabe einer falschen Eidesstattlichen Versicherung zur Verheimlichung von Vermögengegenständen ist strafbar.