Haftbefehl

Ein strafrechtlicher Haftbefehl wird in zwei Fällen ausgestellt:

Untersuchungshaftbefehl

ist ein Beschluß eines Haftrichters, jemanden in Untersuchungshaft zu nehmen. Dieser Haftbefehl ergebt auf Antrag der Staatsanwaltschaft.

Vollstreckungshaftbefehl

ist das Ersuchen der Staatsanwaltschaft jemanden, der rechtskräftig verurteilt ist, der nächsten Justizvollzugsanstalt zu zuführen.

siehe auch: Europäischer Haftbefehl

Ist ein Hafrbefehl ergangen, wird zunächst in Deutschland gefahndet. Der Haftbefehl und die Daten der Person werden im Computer des BKA gespeichert. Wird die Person von einem Beamten der Polizei, des Zolls oder des Bundesgrenzschutz kontrolliert, so wird der Beamte über das Bestehen eines Haftbefehls informiert und denjenigen sofort verhaften.

Im Falle eines Vollstreckungshaftbefehls wird er in die nächste Justizvollzugsanstalt (JVA) gebracht. Von dort kommt er dann in die für die Vollstreckung zuständige JVA. (siehe Strafhaft)

Besteht ein Untersuchungshaftbefehl wird der Verhaftete dem örtlichen Haftrichter vorgeführt. Dieser verkündet nur den Haftbefehl. Er kann keine Entscheidungen über Haftverschonung etc. treffen. Hierfür ist nur der Haftrichter zuständig, der den Haftbefehl erlassen hat. Der Verhaftete kann aber beantragen dem zuständigen Haftrichter unverzüglich vorgeführt zu werden.

Der Verhaftete wird aber auf jeden Fall der JVA zugeführt, die für die ermittelnde Staatsanwaltschaft zuständig ist. Ist der Haftbefehl auf Antrag der Staatsanwalt Leipzig ergangen, wird er der JVA Leipzig zugeführt. Je nach dem in welchem Ort man verhaftet worden ist, kann der Transport (Verschubung) einige Tage dauern.

Wer weiß, daß gegen ihn ein Haftbefehl besteht und ins Ausland flüchtet, ist auch dort nicht sicher. Fast alle Staaten liefern Deutsche Staatsangehörige – zumindet wenn es sich um allgemeine Kriminalität handelt – aus. (Auslieferung)