Haftbeschwerde
Gegen einen Untersuchungshaftbefehl ist jederzeit die Haftbeschwerde § 117 Absatz 2 StPO zulässig.
Dann prüft das Landgericht, ob der Haftbefehl zulässig ist oder ob der Beschuldigte von der Untersuchungshaft verschont werden kann. (Haftverschonung)
Verneint das Landgericht beides wird die Haftbeschwerde verworfen. Gegen diesen Beschluß ist die weitere Haftbeschwerde zulässig.
