Haftverschonung

Der Haftrichter kann nach § 116 StPO einen Beschuldigten gegen Auflagen vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschonen.

Solche Auflagen können sein:

Hinterlegung einer Kaution

mehrfaches wöchentliches Melden bei der Polizei

Abgabe des Passes

Verbot die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen

Kontaktverbot zu Mitbeschuldigten und Zeugen

Beschränkung des Aufenthaltes auf ein bestimmtes Gebiet

Meldung jeden Wohnungswechsels

Kommt ein Beschuldigter diesen Auflagen nicht nach, kann der Haftbefehl wieder in Kraft gesetzt werden.