Haftverschonung
Der Haftrichter kann nach § 116 StPO einen Beschuldigten gegen Auflagen vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschonen.
Solche Auflagen können sein:
Hinterlegung einer Kaution
mehrfaches wöchentliches Melden bei der Polizei
Abgabe des Passes
Verbot die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen
Kontaktverbot zu Mitbeschuldigten und Zeugen
Beschränkung des Aufenthaltes auf ein bestimmtes Gebiet
Meldung jeden Wohnungswechsels
Kommt ein Beschuldigter diesen Auflagen nicht nach, kann der Haftbefehl wieder in Kraft gesetzt werden.
