Hauptverhandlung
Nach der Anklageerhebung prüft das Gericht, ob das Hauptverfahren eröffnet werden kann. Dem Angeschuldigten wird die Anklage förmlich zugestellt. Zugleich wird der Angeschuldigte aufgefordert innerhalb eines bestimmten Zeitraumes mitzuteilen, welche Einwände er gegen die Anklageschrift hat. Nach Ablauf dieser Frist eröffnet das Gericht das Hauptverfahren und bestimmt den Termin zur mündlichen Verhandlung. Der Angeschuldigte wird nun zum Angeklagten.
Der Angeklagte erhält die Ladung zur Hauptverhandlung. Die Hauptverhandlung ist grundsätzlich öffentlich. (Öffentlichkeit). Bleibt der Angeklagte dem Termin fern, so kann das Gericht Haftbefehl erlassen oder den Angeklagten zum nächsten Termin durch die Polizei vorführen lassen. Erlässt das Gericht Haftbefehl, so wird der Angeklagte bis zum neuen Termin in Untersuchungshaft genommen.
Gleiches gilt für den Fall, dass die Entschuldigung für das Nichterscheinen vom Gericht nicht anerkannt wird. (Verhandlungsunfähigkeit)
Die Hauptverhandlung beginnt damit, dass der Vorsitzende Richter feststellt, welche Beteiligten erschienen sind. Manche Richter befragen den Angeklagten schon zu diesem Zeitpunkt nach seinen persönlichen Verhältnissen (Einkommen, familiäre Situation). Nach diesen Angaben wird die Höhe des Tagessatzes bei einer eventuellen Geldstrafe berechnet. Anschließend wird die Anklageschrift verlesen.
Der Angeklagte wird darüber belehrt, dass es ihm freisteht, vor Gericht auszusagen Der Angeklagte muss im Strafverfahren keinerlei Angaben zur Person oder zur Sache machen. (Schweigen im Strafverfahren)
Anschließend wird die Beweisaufnahme durchgeführt, d.h. das Gericht hört Zeugen, verließt Urkunden etc. Wurden alle Zeugen gehört, wird die Beweisaufnahme geschlossen. Der Staatsanwalt hält als erster sein Plädoyer, danach plädiert der Verteidiger des Angeklagten.. Der Angeklagte selbst hat das letzte Wort. Das Gericht zieht sich zur Beratung zurück und verkündet danach das Urteil. (Rechtsmittel).
