Haus und Familiendiebstahl § 247 StGB
Diebstahl und Unterschlagung wird unter Angehörigen nur auf auf Antrag verfolgt.
Gleiches gilt, wenn der Verletzte Vormund oder Betreuer ist, oder mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft lebt.
Angehörige sind:
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie also Enkel, Kind, Eltern, Großeltern
Ehegatte, Verlobte, Geschwister,
Ehegatten der Geschwister, Geschwister der Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht.
