Haus und Familiendiebstahl § 247 StGB

Diebstahl und Unterschlagung wird unter Angehörigen nur auf auf Antrag verfolgt.

Gleiches gilt, wenn der Verletzte Vormund oder Betreuer ist, oder mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft lebt.

Angehörige sind:

Verwandte und Verschwägerte gerader Linie also Enkel, Kind, Eltern, Großeltern

Ehegatte, Verlobte, Geschwister,

Ehegatten der Geschwister, Geschwister der Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht.

Diebstahl § 242 StGB

Unterschlagung § 246 StGB