Heimtücke § 211 StGB
“Heimtücke” ist ein tatbezogenes Mordmerkmal nach § 211 StGB
Heimtückisch handelt, wer in feindseliger Willensrichtung bewusst die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers zur Tötung ausnutzt.
Arglos ist wer sich keines Angriffs bewusst ist.
Wehrlos ist wer auf Grund seiner Arglosigkeit nur stark eingeschränkte oder keine Verteidigungsmöglichkeiten besitzt.
In folgenden Fällen wurde das Vorliegen der Heimtücke verneint, obwohl auf dem ersten Blick ein heimtückisches Vorgehen gegeben ist:
F war über viele Jahre von ihrem Mann tyrannisiert worden. Nach einer Auseinandersetzung und dem Gefühl absoluter Aussichtslosigkeit tötet F ihren Mann, der zuvor ins Bett gegangen und eingeschlafen war.
Einmal hat der BGH in diesem Fall das Ausnutzungsbewusstsein verneint und damit die Heimtücke, ein anderes Mal zwar die Heimtücke bejaht, aber über einen übergesetzlichen Strafmilderungsgrund die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe umgangen.
Ein bankrotter Familienvater tötet seine Ehefrau und Kinder im Schlaf, um ihnen die Schmach der Armut zu ersparen, wobei der anschließende Selbstmordversuch misslingt.
Hier liegt nach Ansicht des BGH keine Tötung in feindseliger Willensrichtung vor. Auch hier wird damit die Heimtücke verneint.
