Herstellen von Betäubungsmitteln

Das Herstellen von Betäubungsmitteln (XTC, Speed, Crack, LSD, etc, ) wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe geahndet. (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG)

Wer den Herstellung mit anderen zusammen durchführt, handelt als Bande im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr.1 BtMG. Hierfür sieht das Gesetz Strafen nicht unter 2 Jahren vor. Es handelt sich um einen Verbrechenstatbestand. Die Höchstrafe liegt bei 15 Jahren. Das Gesetz kennt allerdings den minderschweren Fall ( 3 Monate bis 5 Jahre)

Werden Betäubungsmittel in nicht geringer Menge hergestellt und handelt der Täter als Mitglied einer Bande, so ist eine Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren vorgesehen. (Höchststrafe 15 Jahre)

Die Strafvorschrift betrifft nicht nur die Herstellung in Deutschland. Auch wer als Deutscher im Ausland z.B. den Niederlande XTC herstellt, kann nach deutschem Recht verfolgt werden.

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Handeltreiben mit Drogen- ernsthafte Verhandlungen genügen