Besitz von Kinderpornografie

Der Besitz von Kinderpornografie steht seit einigen Jahren unter Strafe. Der Strafrahmen beginnt bei Geldstrafe und endet bei einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von 2 Jahren.

Als Besitz von Kinderpornografie wird auch das Abspeichern entsprechender Dateien auf Festplatte, Diskette oder anderen Medien angesehen.

Für Tauschbörsen wie Grookster, Kazaa, etc. gilt, dass aufgrund der technischen Gegebenheiten schon das Herunterladen von Daten als Verbreiten von Kinderpornografie anzusehen ist. Dies ergibt sich aus folgendem: Die herunterzuladende Datei wird von der Downloadsoftware automatisch in Teile aufgeteilt. Diese Teile werden nach vollständigem Download ebenfalls automatisch wieder zu einer vollständigen Datei, der Ausgangsdatei, zusammengesetzt. Bis zur Fertigstellung der vollständigen Datei auf dem eigenen PC, mithin bis zum Abschluss des kompletten Downloads, sind die bereits heruntergeladenen Einzelteile automatisch zur Verteilung freigegeben. Dies ermöglicht zwar einerseits eine schnellere Verteilung der Dateien, andererseits trägt der Nutzer dieser Software damit aber zwangsläufig zur Verbreitung bei, ohne das er diese Dateien explizit freigegeben hat.

Wer kinderpornografische Daten in einem öffentlichen Ordner (Freigabeordner) zum Herunterladen anbietet, erfüllt dementsprechend selbstverständlich auch den Tatbestand der Verbreitens.

Neben der Downloadmöglichkeit über (einschlägige) Tauschbörsen gibt es über das Internet aber auch zahlreiche andere  Möglichkeiten in den Besitz kinderpornografischer Daten zu gelangen. So gibt es  beispielsweise in Chat Foren immer wieder Anbieter von Kipo-Bildern und Filmen. Um auf diesem Wege in den Besitz einschlägiger Dateien zu gelangen, werden die Interessenten häufig aufgefordert selbst entsprechende Bilder und Filme per Email zu übersenden. Hintergrund ist die Annahme, dass die ermittelnden Polizeibeamten selbst wegen des Legalitätsprinzips, auch als verdeckte Ermittler, keine Bilder und Daten verbreiten dürfen.

Gleichwohl geht jeder Nutzer auch hier ein hohes persönliches Risiko ein. Die Polizeibehörden arbeiten in diesem Bereich sehr gut zusammen. Im Jahr 2003 hat das FBI an das BKA die Daten von über 800 deutschen Nutzern einer entsprechenden Seite übermittelt. Die deutsche Polizei hat bei allen diesen Nutzern Strafverfahren eingeleitet und Hausdurchsuchungen durchgeführt.

Böse Falle Webhoster !

Als böse Falle hat sich im Jahre 2006 für einen Internetnutzer das Herunterladen einer Datei von einem deutschen Webhoster erwiesen. Der Mann war auf der Suche nach “normalen” Pornoclips einem Link gefolgt, der das Herunterladen eines Clips von einem Webhoster erlaubte. Nach dem Herunterladen und Öffnen des Clips stellte er fest, daß es sich um einen kinderpornografischen Clip handelte. Er löschte diese Datei sofort, was ihm aber nichts nutzte.

Zwischenzeitlich waren bei dem Webhoster Beschwerden eingegangen. Die Firma erstattete Strafanzeige gegen den Uploader der Datei. Die Staatsanwaltschaft ließ sich durch Gerichtsbeschluss von dem Webhoster aber auch sämtliche IPs von den Downloadern mitteilen, leitete Ermittlungsverfahren gegen mehrere Dutzend Beschuldigte ein und erwirkte entsprechende Duchsuchungsbeschlüsse. Etwa 5 Monate nach dem Download von dem Webhoster bekam der Mann Besuch von der Polizei. Trotz seiner Beteuerungen nichts mit kinderpornografischen Dingen zu tun zu haben, wurde der Computer  beschlagnahmt und untersucht.

Man muss sich darüber im Klaren sein, dass man im Internet nicht anonym surft. Jede aufgerufene Seite wird in der Registry des eigenen Computers gespeichert. Jeder Seitenaufruf wird mit der IP des Nutzers registriert. Letztlich ist jede Aktion irgendwie nachverfolgbar.

Besteht seitens Polizei oder Staatsanwaltschaft der Verdacht, ein Nutzer habe illegale Dateien heruntergeladen und gespeichert, wird in der Regel ein Durchsuchungsbeschluss erwirkt. Alles was nach Computer, CD, Diskette oder sonstigem Speichermedium aussieht, wird beschlagnahmt und von polizeilichen Sachverständigen untersucht. Mit Hilfe des Programms “Perkeo” werden die Speichermedien durchsucht. Finden sich auf dem Computer entsprechende Daten, wird dieser als Tatwerkzeug angesehen und eingezogen.

In der politischen Diskussion gibt es Forderungen den Strafrahmen für diese Vorschrift deutlich zu verschärfen.

Verbreiten von Gewaltpornografie § 184a StGB

Ausspähen von Daten § 202a StGB

Computersabotage § 303b StGB

Computerbetrug § 263a StGB

Straftaten gegen das Urheberrecht