Verbreiten von Kinderpornografie

Die Strafandrohung für das Verbreiten von Kinderpornografie beginnt bei einer Mindeststrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe. Die Höchststrafe beträgt 5 Jahre Freiheitsstrafe (§ 184 Absatz 3 StGB).

Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, so beträgt die Mindeststrafe 6 Monate, die Höchststrafe 10 Jahre Freiheitsstrafe (§ 184 Absatz 4 StGB).

Sogenannte Tauschzirkel können als Bande im Sinne der Vorschrift angesehen werden. Wer also Mitglied beispielsweise einer Yahoo-Gruppe wird, die sich mit dem Tausch von Kinderpornografie beschäftigt, kann nach $ 184 Absatz 4 StGB bestraft werden.

Problematisch ist der Tausch über Tauschbörsen wie Grookster oder Kazaa. Wer Daten herunterlädt, stellt diese Daten gleichzeitig anderen zur Verfügung. Dies wird als Verbreitung von der Kripo angesehen werden.