Körperliche Untersuchung des Beschuldigten § 81a StPO
Der Beschuldigte in einem Ermittlungsverfahren muß nach § 81 a StPO sich auf richterliche Anordnung bestimmten körperlichen Untersuchungen unterziehen lassen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen werden und keine gesundheitlichen Nachteile zu befürchten sind.
Der Beschuldigte ist nicht verpflichtet aktiv an der Untersuchung teilzunehmen. Er muß diese aber über sich ergehen lassen.
Beispiel:
A wird nach einer Trunkenheitsfahrt mit auf die Wache genommen. Den Atem-alkotest kann er verweigern. Ebenso die Mitwirkung an der Untersuchung wie stark sich seine Alkoholisierung auf seine körperlichen Funktionen auswirkt ( ” Gehen Sie mal gerade auf der Linie.- Schließen Sie die Augen, strecken die Arme aus und führen ihre Zeigefinger zusammen”). Einer angeordneten Blutprobe kann sich A jedoch nicht verweigern.
Grundsätzlich kann eine körperliche Untersuchung nur durch den Richter angeordnet werden. In Eilfällen aber auch durch den Staatsanwalt oder durch Polizeibeamte.
