Körperverletzung § 223 StGB

Der Straftatbestand der Körperverletzung gemäß § 223 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor.

Die versuchte Körperverletzung ist strafbar.

Verwirklicht wird der Tatbestand durch eine körperliche Mißhandlung, aber auch durch seelische Beeinträchtigungen, die gesundheitsschädliche Wirkung haben.

Die Tat ist Antragsdelikt gemäß § 230 StGB.

Gefährliche Körperverletzung § 224 StGB, Schwere Körperverletzung § 226 StGB, Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB, Fahrlässige Körperverletzung § 229 StGB, Beteiligung an einer Schägerei § 231 StGB