Kronzeuge

Es gibt wohl kaum eine Vorschrift, die Beschuldigten von Drogenstraftaten häufiger und intensiver durch Polizeibeamte vorgelesen wird, als § 31 BtmG. Drogenfahnder verkaufen diese Vorschrift den Beschuldigten als eine Art “Allheilmittel” um eine milde Strafe zu erhalten.

Diese Vorschrift lautet:

“§ 31 Strafmilderung oder Absehen von Strafe

Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§49 Absatz 2 des Strafgesetzbuches) oder von einer Bestrafung nach § 29 Absatz 1,2,4 oder 6 BtmG absehen, wenn der Täter

durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte

freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass Straftaten nach § 29 Absatz. 3, § 29a Absatz 1, § 30a Absatz 1 BtmG, von deren Planung er weiß, noch verhindert werden können”


Soweit die Theorie. In der Praxis sieht die Sache ein wenig anders aus. Zunächst muss man sich vor Augen halten, dass die Höhe einer Strafe wegen Drogenhandels hauptsächlich von der Menge der gehandelten Drogen und der Anzahl der einzelnen Taten abhängt.

Beispiel:

D ist nicht vorbestraft und handelt seit Monaten von seiner Wohnung aus mit Kokain. Er hat verschiedene Einkaufsquellen und verkauft im Grammbereich an Konsumenten. Wöchentlich verkauft er circa 50 Gramm weiter. Er erzielt Einnahmen von circa 2.500 Euro wöchentlich. Ungefähr 1.000 Euro gibt er für den Einkauf aus.

Aufgrund einer Aussage eines Kunden von D, der D beschuldigt ihm 5 mal ein Gramm für 60 Euro verkauft zu haben, wird seine Wohnung durchsucht. Es finden sich neben einer Waage, Verpackungsmaterial etc. etwa 25 Gramm Kokain in der Wohnung. Nach der Festnahme weisen die Drogenfahnder den D auf § 31 BtmG hin. D entschließt sich daraufhin “reinen Tisch” zu machen. Er berichtet davon, dass er seit etwa 8 Monaten jeden Donnerstag in Holland ca. 50 Gramm Kokain einkauft. Er benennt seine Verkäufer. Außerdem benennt er fast alle seine Kunden. Nach seinem umfassenden Geständnis beantragt die Staatsanwaltschaft Haftbefehl wegen illegaler Einfuhr und Handeltreiben von Kokain. Später wird D unter Berücksichtigung des § 31 BtmG zu einer “milden” dreijährigen Freiheitsstrafe wegen Einfuhr von insgesamt 1,6 Kilo Kokain in 32 Fällen verurteilt. Außerdem wird ein Geldbetrag in Höhe von 80.000 Euro für verfallen erklärt.

In der Folgezeit muß D in einer Reihe von Strafprozessen seine Aussage als Zeuge wiederholen. Da er rechtskräftig verurteilt ist, hat er kein Zeugnisverweigerungsrecht.

Hätte D bei den Drogenfahndern keine Aussage gemacht, wäre er lediglich wegen Handeltreibens (25 Gramm) sowie dem Verkauf an seinen Kunden in 5 Fällen verurteilt worden. Er hätte mit einer Bewährungsstrafe rechnen können. Der Verfall wäre allenfalls in Höhe von 360 Euro (6 Verkäufe an D x 60 Euro) erklärt worden.

Grundsatz: Bevor man eine Aussage nach § 31 BtmG bei der Polizei macht, sollte man Rat von einem erfahrenen Rechtsanwalt und Strafverteidiger einholen – auch wenn die ermittelnden Drogenfahnder dies für höchst überflüssig halten.

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