Meineid § 154 StGB

Die Strafe für Meineid ist in § 154 StGB geregelt.

Als Meineid bezeichnet man eine falsche Aussage bei Gericht, auf die der Zeuge nach Beendigung seiner Aussage schwört. Meineid ist ein Verbrechenstatbestand. Es droht eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr. Höchststrafe: 15 Jahre.


In minder schweren Fällen droht eine Strafe von 6 Monaten bis 5 Jahren. Dieser Strafrahmen kommt aber nur in Betracht, wenn der falsch aussagende Zeuge beispielsweise nicht ordnungsgemäß belehrt war und anzunehmen war, daß er bei ordnungsgemäßer Belehrung sich auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen hätte.


Gefälligkeitsaussagen sollte man also keinesfalls vor Gericht machen. In vielen Fällen werden der meineidige Zeuge härten bestraft, als der Täter des Ursprungsverfahrens.


Beispiel:


Verkäuferin Katja sagt als Entlastungszeugin in einem Strafprozeß gegen einen Freund wegen Körperverletzung in einer Diskothek aus. Sie sagt aus, der Freund habe gar nicht geschlagen. Dies sei ein anderer, ihr unbekannter Mann gewesen. Sie wird auf ihre Aussage vereidigt. Das Gericht glaubt ihr nicht und verurteilt den Freund zu einer Geldstrafe von 90 Tagesätzen. Die Staatsanwaltschaft leitet gegen Katja ein Verfahren wegen Meineides ein. In dem späteren Strafverfahren wird Katja zu einer Bewährungstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt.

Bis zum 1.9.2004 mußte grundsätzlich jeder Zeuge im Strafprozeß mit seiner Vereidigung rechnen. Diese steht jetzt im Ermessen des Gerichts. Aber auch derjenige, der “nur” eine uneidliche, falsche Aussage macht, muß mit einer erheblichen Strafe rechnen.


siehe: uneidliche Falschaussage, Zeuge