Minder schwerer Fall

Das Strafgesetzbuch enthält an vielen Stellen eine “Strafermäßigung” für den sogenannten minder schweren Fall.

Beispiele:

Einfuhr von Betäubungsmitteln

Schwere Körperverletzung § 226 StGB

Totschlag § 212 StGB

Vergewaltigung/sexuelle Nötigung § 177 StGB

Der minderschwere Fall kann nur aus der speziellen Strafvorschrift entwickelt werden. Allgemein weicht ein solcher minder schwerer Fall von dem Normalfall und damit normalen Strafrahmen durch einzelne Merkmale so stark ab, daß es ungerecht wäre, den Täter  mit der vollen Strafe zu bestrafen.

Beispiele:

A führt aus Holland  60 Gramm Mariuhana zum Eigenkonsum ein. Er wird an der Grenze erwischt. Die Analyse ergibt, daß der Hanf  einen THC-Gehalt von 8,5 Gramm enthält.  A hat damit die nicht geringe Menge um 1 Gramm überschritten. Im Normalfall ist die Mindeststrafe 2, die Höchststrafe 15 Jahre. (§ 30 Absatz 1 BtMG) Wegen der geringen Überschreitung liegt hier aber ein minderschwerer Fall  des § 30 Absatz 2 BtMG vor, sodaß die Mindeststrafe nur noch 3 Monate bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe ist.

Auf einer Betriebsfeier hat Beamter B einen über den Durst getrunken. Bei 1,8 Promille findet er seine Kollegin K dann sehr attraktiv, folgt dieser zu den Toiletten und tatscht trotz heftiger Gegenwehr an ihr herum und versucht sie zu küssen. K erstattet gegen B Strafanzeige. Die Strafvorschrift des § 177 StGB (Vergewaltigung und sexuelle Nötigung) sieht eine Mindeststrafe von einem Jahr und eine Höchststrafe von 15 Jahren vor. A würde bei einer Verurteilung im normalen Strafrahmen seinen Beamtenstatus verlieren. Wenn das Gericht den Vorfall als minderschwer ansieht, wäre die Mindeststrafe 6 Monate bis 5 Jahre.