Nebenklage §§ 395 StPO
Wer Opfer einer Straftat wird, kann in bestimmten Fällen die Zulassung als Nebenkläger beantragen. Wird die Nebenklage zugelassen, ist er damit Prozeßbeteiligter, darf an dem Prozeß von Anfang an teilnehmen und hat sämtliche Rechte, die auch jeder andere Prozeßbeteiligte, wie der Staatsanwalt oder der Angeklagte hat. Er Kann einen Rechtsanwalt mit der Führung der Nebenklage beauftragen. Der Angeklagte muß die Kosten der Nebenklage im Falle der Verurteilung tragen.
Wird der Angeklagte freigesprochen, kann die Nebenklage Rechtsmittel (Revision oder Berufung) einlegen. Die Nebenklage ist aber nicht berechtigt Berufung oder Revision einzulegen, wenn es ausschließlich um eine höhere Bestrafung geht.
Beispiel:
A wird wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Bewährungsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Nebenkläger N meint, daß dies im Hinblick auf seine erlittenen Verletzungen zu wenig ist und A ins Gefängnis gehöre.
Ein Rechtsmittel der Nebenklage ist unzulässig.
Dies gilt aber nicht für den Fall, daß es der Nebenklage um die Bestrafung wegen einer anderen Rechtsnorm geht.
Beispiel:
A wird in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht wegen einfacher Körperverletzung verurteilt. Nebenkläger N ist der Meinung das Gericht hätte A wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilen müssen. In diesem Fall ist das Rechtsmittel zulässig. Es kann ein Berufungs- oder Revisionsverfahren durch die Nebenklage erreicht werden.
Ist jemand zur Nebenklage berechtigt, kann er die Beiordnung eines Rechtsanwalt im Wege der Prozeßkostenhilfe beantragen.
In welchen Fällen ist die Nebenklage zulässig?
Siehe auch Zeuge, Zeugenbeistand
