Niedrige Beweggründe § 211 StGB
“Sonstige niedrige Beweggründe” ist ein täterbezogenes Mordmerkmal nach § 211 StGB.
Zu dieser Kategorie gehören solche Tatmotive, die auf sittlich tiefster Stufe stehen und besonders verachtenswert sind.
Beispiele:
Tötung eines Menschen, einfach so, ohne dafür einen Anlass oder Grund zu haben
Rachsucht, Ausländerhass, Rassenhass
Hemmungslose, triebhafte Eigensucht
Wut oder Enttäuschung über verweigerten Geschlechtsverkehr
Tötung des Ehepartners um sich vom ihm zu trennen oder sich ungestört einem anderen Partner hinzugeben
Besondere Anschauungen und Wertvorstellungen können dazu führen, dass ein niedriger Beweggrund nicht gegeben ist. So beispielsweise wenn die Tötung zur Wiederherstellung der Familienehre erfolgt. Allerdings nur dann wenn der Täter von diesen Moral- und Wertvorstellungen so geprägt war, dass er sich zur Tatzeit davon nicht lösen konnte.
