Öffentlichkeit

Hauptverhandlungen in Strafsachen sind grundsätzlich öffentlich. Bei Verhandlungen gegen Jugendliche und Heranwachsende kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Gleiches gilt, wenn intime Lebensbereiche von Angeklagten oder Zeugen in der Hauptverhandlung erörtert werden.

Ein Ausschluss der Öffentlichkeit kann dem Gericht aber immer Probleme in der Revision bringen. Der Gesetzgeber hat vor allem zum Schutz des Angeklagten bestimmt, dass Strafgerichte öffentlich zu verhandeln haben.

Damit sollen “Geheimverfahren” verhindert werden. Die Öffentlichkeit ist eine Art Kontrollinstanz, durch die unrechtmäßige Verhandlungen und Urteile verhindert werden sollen. Wie wichtig dem Gesetzgeber dieser Grundsatz ist, erkennt man daran, dass Strafurteile, die unter Verletzung dieses Grundsatzes ergangen sind, durch das Revisionsgericht ohne weiteres aufgehoben werden, auch wenn keine anderen Rechtsfehler zu erkennen sind.