Revision
Die Revision ist gegen Urteile des Landgericht in I. und II. Instanz (Berufungsurteile) möglich. Die Revision ist innerhalb einer Woche beim verurteilenden Gericht einzulegen. Nach Einlegung der Revision fertigt das Gericht eine schriftliche Urteilsbegründung. Diese wird dem Verurteilten zugestellt. Nach Zustellung des Urteils beginnt eine neue Frist, die Revisionsbegründungsfrist. Innerhalb eines Monats ist darzulegen, aus welchem Grunde das Urteil angegriffen wird. Dies kann grundsätzlich nur ein Rechtsanwalt. Ausnahme: Man geht zur Geschäftsstelle des Landgerichts und fertigt dort die Revisionsbegründung zur Niederschrift mit Hilfe eines Gerichtsbeamten.
Die Revision führt nicht zu einer erneuten kompletten Überprüfung des Urteils. Das Revisionsgericht prüft das Urteil nur auf Rechtsfehler (Verstöße gegen das Gesetz).
Die Beweiswürdigungen des Urteils sind nur angreifbar, wenn das Urteil auf Verstößen gegen Denkgesetze beruht.
Die Überprüfung findet bei Urteilen des Landgerichtes in I. Instanz durch den Bundesgerichtshof, bei Urteilen II. Instanz (Berufungsurteile) durch das Oberlandesgericht statt.
Revisionen sind das am wenigsten erfolgreichste Rechtsmittel. Mehr als 90 % der Revisionen werden als unbegründet zurückgewiesen.
