Revisionsbegründung

Nach Einlegung der Revision (Frist: 1 Woche nach Urteilsverkündung) muß diese später begründet werden.

Die Revisionsbegründung hat innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Urteils zu erfolgen. Wird die Revison verspätet oder gar nicht begründet, wird sie als unzulässig verworfen. Dann ist das Urteil rechtskräftig.

Eine Revisionsbegründung kann grundsätzlich nur durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen.

Ausnahme:

Man begibt sich zur Geschäftsstelle des Gerichtes, welches das Urteil gesprochen hat und begründet die Revision mit Hilfe eines Rechtspflegers selbst.

Eine Revisionsbegründung ist eine schwierige Angelegenheit. Die formellen Rügen (Verstöße gegen das Strafverfahrensrecht) kann ein Laie nicht formulieren, schon allein deshalb, weil er keine Einsichtnahme in das Hauptverhandlungsprotokoll erhält.

Man kann allerdings allgemein rügen, materielles Rechts sei verletzt. Dann prüft das Revisionsgericht, ob das Urteil gegen Vorschriften des Strafgesetzbuches verstößt und in sich schlüssig ist. Sieht das Revisionsgericht keine Rechtsfehler, wird die Revision zurückgewiesen. Das Urteil ist dann ebenfalls rechtskräftig.