Schuldfähigkeit § 20 § 21 StGB

Das Gesetz sieht vor, dass derjenige nicht oder weniger hoch bestraft wird, der im Zeitpunkt der Straftat schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war. Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit werden durch einen von dem Gericht bestellten Gutachter durchgeführt. Dies sind in der Hauptsache Fachärzte für Psychatrie.


Hat das Gericht Anhaltspunkte für das Vorliegen verminderter oder ausgeschlossener Schuldfähigkeit, beauftragt es den Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens.


Verminderte Schuldfähigkeit kann in folgenden Fällen vorliegen:

psychische oder psychiatrische Erkrankungen, sehr starker Alkoholkonsum, Drogenkonsum, Affekthandlungen