Schweigen im Strafverfahren

Der Beschuldigte hat das Recht während des Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens keinerlei Aussagen zu machen. Er kann zu Aussagen auch nicht gezwungen werden. Wird er durch Drohung oder Täuschung doch zu einer Aussage bewegt, so darf diese im Gerichsverfahren nicht verwendet werden.

Das Schweigen ist zunächst das stärkste Mittel der Verteidigung. Der schweigende Beschuldigte zwingt Polizei und Staatsanwaltschaft hieb- und stichfeste Beweise zu sammeln.

Macht der Beschuldigte dagegen eine Aussage, können seine eigenen Angaben gegen ihn verwendet werden. Weder Staatsanwaltschaft noch Gerichte müssen das glauben, was der Beschuldigte ihnen erzählt hat. Sie können die Aussage sogar benutzen, um vom Gegenteil dessen auszugehen, was der Beschuldigte gesagt hat.

Auch wenn man meint, unschuldig zu sein, sollte man, bevor man sich dazu entschließt auszusagen, einen Rechtsanwalt/Strafverteidiger befragen.

Wer unschuldig vor Gericht steht, ist in größter Gefahr.

Kurt Tucholsky

Siehe auch Kronzeuge.