Selbstanzeige § 371 Abgabenordnung
Die Abgabenordnung sieht in § 371 AO vor, daß derjenige, der in der Vergangenheit Steuern hinterzogen hat, im Falle einer Selbstanzeige straffrei bleibt.
Erste Vorausetzung ist, daß den Finanzbehörden die Straftat noch nicht bekannt und kein Verfahren eingeleitet war. Bei anstehenden Betriebsprüfungen ist die Sache komplizierter. Es ist ratsam eine beabsichtigte Selbstanzeige mit einem Rechtsanwalt oder Steuerberater abzusprechen.
Weitere Vorraussetzung für die Straffreiheit ist, daß die hinterzogenen Steuern nachgezahlt werden.
