Steuerstraftaten § 369 Abgabenordnung (AO)
Als Steuerstraftaten nach § 369 Abgabenordnung werden folgende Straftaten bezeichnet:
Bannbruch § 372 AO
Fäschung von Wertzeichen, soweit es sich um Steuerwertzeichen handelt
Begünstigung einer Person, soweit diese Straftaten nach dem Steuerstrafrecht begangen hat.
