Steuerstraftaten § 369 Abgabenordnung (AO)

Als Steuerstraftaten nach § 369 Abgabenordnung werden folgende Straftaten bezeichnet:

Steuerhinterziehung § 370 AO

Bannbruch § 372 AO

Fäschung von Wertzeichen, soweit es sich um Steuerwertzeichen handelt

Begünstigung einer Person, soweit diese Straftaten nach dem Steuerstrafrecht begangen hat.