Straftaten gegen das Urheberrecht
Die Musikindustrie spürt es schon seit Jahren. Aber auch die Filmindustrie ist betroffen. Kaum sind neue Titel auf dem Markt, schon kann man sie auf alle möglichen Arten aus dem Internet – meistens kostenlos – beziehen.
Kaum ein Nutzer macht sich Gedanken darüber, dass er sich wegen Verstoßes gegen das Urheberrecht strafbar machen könnte. Die Musikindustrie hat in der Vergangenheit versucht, durch öffentlichkeitswirksame, zivilrechtliche Inanspruchnahme einzelner Nutzer einen Abschreckungseffekt zu erzielen. Man geht nach dem Motto vor: Spricht es sich erst mal rum, dass illegaler Download richtig teuer sein kann, werden die Nutzer nur noch legal downloaden.
Richtig problematisch wird es, wenn erst die Staatsanwaltschaft auf den Plan gerufen wird. Zur Beweissicherung hat diese ganz andere Möglichkeiten, als die Detekteien der Musikindustrie. Bei Durchsuchungen können die Datenträger beschlagnahmt werden und festgestellt werden, wieviele Downloads getätigt wurden.
Auch die Strafen sind nicht ohne. Die unerlaubte Verbreitung kann mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft werden. ( § 106 UrhG)
Stellt sich die Verbreitung als gewerblich heraus, droht sogar Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. (§ 108a UrhG)
Grundsätzlich handelt es sich zwar um Antragdelikte, aber die Staatsanwaltschaft kann das besondere öffentliche Interesse bejahen. (§ 109 UrhG) Zudem können Tatmittel, also Computer etc. ersatzlos eingezogen werden. § 110 UrhG)
Schließlich kennt das Urhebergesetz noch eine Besonderheit: Auf Antrag des Rechteinhabers kann das Gericht anordnen, dass eine Verurteilung öffentlich – und zwar auf Kosten des Verurteilten – bekanntgeggeben wird. (§ 111 UrhG)
