Strafverfahren
Vom Eingang der Anklageschrift bis zu der rechtskräftigen Entscheidung
Sind die Ermittlungen abgeschlossen übersendet die Staatsanwaltschaft die Ermittlungsakte mit der Anklageschrift bzw. dem Strafbefehl an das zuständige Gericht. Der Richter prüft, ob er den Strafbefehl erläßt bzw. die Anklageschrift zur Hauptverhandlung zuläßt.
Wird die Anklageschrift zugelassen, ergeht ein sogenannter Eröffnungsbeschluß. Das gerichtliche Verfahren beginnt.
Die gesamte Strafprozeßordnung finden Sie hier.
Weitere Informationen unter den nachfolgenden Stichworten
- Angeklagter
- Anklageschrift § 200 StPO
- Befriedigung des Geschlechtstriebes
- Berufung §§ 312 ff StPO
- Berufungsbeschränkung
- Bundeszentralregister
- Bewährung
- Bewährungsauflage
- Bewährungshelfer
- Bewährungswiderruf
- Bewährungszeit
- Einspruch gegen Strafbefehl
- Einstellung des Verfahrens
- Führungszeugnis
- Freiheitsstrafe
- Gesamtstrafe
- Geldstrafe
- Haftbefehl, zivilrechtlicher
- Hauptverhandlung
- Keine Strafe ohne Gesetz
- Nebenklage §§ 395 ff StPO
- Nebenklage, Zulässigkeit
- Öffentlichkeit
- Rechtskraft
- Rechtsmittel
- Revision
- Revisionsbegründung
- Revisionsgericht
- Schweigen im Strafverfahren
- Schuldfähigkeit, verminderte § 21 StGB
- Sofortige Beschwerde
- Sprungrevision
- Staatsanwaltschaft
- Strafbefehl
- Strafrahmen
- Tagesätze
- Verbrechen und Vergehen § 12 StGB
- Verfall
- Verhandlungsunfähigkeit
- Verjährung in Strafsachen
- Verjährungfrist § 78 StGB
- Ruhen der Verjährung § 78b StGB
- Unterbrechung der Verjährung § 78c StGB
- Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
- Vorführbefehl
- Vorstrafe
- Zeuge
- Zeugenbeistand § 68b StPO
