Telefonüberwachung

abgekürzt: TÜ

In einem Ermittlungsverfahren wegen schwerer Kriminalität kann die Staatsanwaltschaft nach § 100 a StPO beim Amtsgericht die Erlaubnis zum Abhören von Telefonen beantragen. In der Praxis bedeutet dies die Überwachung des gesamten Telekommunikationsverkehrs eines Beschuldigten. (Telefon, Telefax, Internet, E-Mail, Chat, ICQ und was es sonst noch gibt)

Neben den allgemeinen Telefondaten können bei Mobiltelefonen außerdem die ?Geodaten? ermittelt werden. Mit diesen Daten kann dann auch festgestellt werden, wo ein Beschuldigter telefoniert hat. Letztlich lässt sich mit Hilfe der Mobiltelefondaten ein genaues Bewegungsraster eines Beschuldigten rekonstruieren.

Die Ergebnisse dieser Telefonüberwachung können in vollem Umfang in ein Gerichtsverfahren eingeführt werden. Man muss aber sehen, dass die Beweise aus einer Telefonüberwachung meist nur sehr zeitaufwendig in eine Hauptverhandlung eingeführt werden können. Polizei und Staatsanwaltschaften kommt es bei der Beantragung der TÜ häufig darauf an, Strukturen und Kontakte einer Tätergruppe herauszufinden. Meist findet sich nur ein Bruchteil der aufgezeichneten Telefongespräche als Beweismittel in einer Hauptverhandlung wieder.

Telefonüberwachung ist nur bei schweren Straftaten zulässig (sogenannte Katalogstraftaten). Über die Behauptung, es handele sich bei den Beschuldigten um eine kriminelle Vereinigung kann die Staatsanwaltschaft aber auch bei weniger schweren Straftaten eine Telefonüberwachung erreichen.

Die Telekommunikationsüberwachung kann sich auch gegen Dritte richten, wenn anzunehmen ist, dass der Beschuldigte deren Anschluss benutzt oder dort Nachrichten für ihn auflaufen.