THC-Gehalt und Fahrtüchtigkeit

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung

wegen Führens eines Kraftfahrzeugs nach Cannabiskonsum


Die Verfassungsbeschwerde (Vb) eines Beschwerdeführers (Bf), der wegen

Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung von Cannabis zu einer

Geldbuße und einem Fahrverbot verurteilt worden war, hatte Erfolg. Die

2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die

angegriffenen Entscheidungen des Amtsgerichts (AG) und

Oberlandesgerichts (OLG) aufgehoben, da sie die allgemeine

Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) des Bf verletzen. Die Sache wurde

an das AG zurückverwiesen.

Sachverhalt:

16 Stunden nach der Einnahme von Cannabis fuhr der Bf mit einem Pkw. In

einer anschließend entnommenen Blutprobe wurde Tetrahydrocannabinol

(THC) in einer Konzentration von unter 0,5 ng/ml festgestellt. THC ist

der psychoaktive Hauptwirkstoff von Cannabis.

Das AG verurteilte den Bf nach § 24 a Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz

(StVG) wegen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung des

berauschenden Mittels Cannabis. Das OLG wies die Rechtsbeschwerde des Bf

zurück. Mit seiner gegen die gerichtlichen Entscheidungen erhobenen Vb

rügt der Bf vor allem die Verletzung seiner allgemeinen

Handlungsfreiheit.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

Nach § 24 a Abs. 2 Satz 1 StVG handelt ordnungswidrig, wer ?unter der

Wirkung? eines der in der Anlage zu der Vorschrift genannten

berauschenden Mittels wie Cannabis im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug

führt. Eine solche Wirkung liegt nach Satz 2 vor, wenn im Blut eine in

dieser Anlage genannte Substanz (bei Cannabis THC) nachgewiesen wird.

Dabei ist der Gesetzgeber ausdrücklich davon ausgegangen, dass die

Wirkungs- und Nachweisdauer bei den einzelnen Mitteln übereinstimmen:

Solange im Blut Substanzen eines der genannten Rauschmittel nachweisbar

sind, könne angenommen werden, dass die Fahrtüchtigkeit des

Kraftfahrzeugführers eingeschränkt und eine Sanktionierung nach dieser

Vorschrift möglich ist.

Infolge des technischen Fortschritts hat sich inzwischen die

Nachweisdauer für das Vorhandensein von THC wesentlich erhöht. Spuren

der Substanz lassen sich nunmehr über mehrere Tage, unter Umständen

sogar Wochen nachweisen. Für Cannabis trifft daher die Annahme des

Gesetzgebers von der Identität der Wirkungs- und Nachweiszeit nicht mehr

zu. Mit Rücksicht darauf kann nicht mehr jeder Nachweis von THC im Blut

eines Verkehrsteilnehmers für eine Verurteilung nach § 24 a Abs. 2 StVG

ausreichen. Die Vorschrift ist vielmehr verfassungskonform auszulegen;

festgestellt werden muss eine THC-Konzentration, die es als möglich

erscheinen lässt, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am

Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit

eingeschränkt war. Dies wird in der Wissenschaft zum Teil erst bei

Konzentrationen von über 1,0 ng/ml angenommen. Andere gehen davon aus,

dass schon ? aber auch erst ? ab einem Grenzwert von 1,0 ng/ml eine

Wirkung im Sinne des § 24 a StVG nicht mehr auszuschließen sei. Auch das

Bayerische Oberste Landesgericht und im Fahrerlaubnisrecht die

Verwaltungsgerichte legen ihrer Rechtsprechung diesen Grenzwert zu

Grunde.

Vor diesem Hintergrund sind die angegriffenen Entscheidungen mit dem

Grundrecht des Bf aus Art. 2 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Sie stellen bei

Auslegung und Anwendung des § 24 a Abs. 2 StVG allein auf die

festgestellte THC-Konzentration von unter 0,5 ng/ml ab, ohne zu prüfen,

ob die Annahme des Gesetzgebers von der Identität der Wirkungs- und

Nachweiszeit für das hier konsumierte Rauschmittel noch zutrifft. Nicht

erwogen wird deshalb, dass die Wirkungsdauer beim Bf zum Zeitpunkt der

fraglichen Fahrt 16 Stunden nach der Einnahme von Cannabis nicht mehr

fortbestanden haben könnte.

Beschluss vom 21. Dezember 2004  1 BvR 2652/03

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgericht vom 13.Januar 2005

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