Tötungsdelikte
Wer den Tod eines Menschen verschuldet hat, wird ganz unterschiedlich bestraft.
Das Strafgesetzbuch beinhaltet unterschiedliche Straftatbestände, die ein solches Verhalten sühnen sollen.
Wer vorsätzlich den Tod eines Menschen herbeigeführt hat, kann von einem Jahr Freiheitsstrafe (§ 213 StGB) bis zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe bei Mord (§ 211 StGB) bestraft werden.
Stellt sich das Tötungsdelikt als fahrlässig dar, kann der Täter sogar nur mit einer Geldstrafe davonkommen.
Wie eine Tat durch das Gericht bewertet wird, hängt vielfach von der Qualität der Verteidigung ab. Sehr wichtig ist aber auch das Aussageverhalten des Beschuldigten. Ein Beschuldigter, der ohne Verteidiger Aussagen bei der Polizei macht, kommt später von diesen Aussagen nur schwer weg.
Die Ermittler der Mordkommisionen sind sehr gut geschulte Kriminalbeamte, die meistens ein Fachhochschulstudium absolviert haben, sich mit Psychologie, Vernehmungstechnik und den Vorschriften des Strafgesetzbuches bestens auskennen. Es sind eben Profis.
Wer glaubt diesen Ermittlern mit Märchen, Lügen oder falschen Alibis entgegentreten zu können, hat bereits von vornherein verloren. Bei einem Tötungsdelikt arbeiten zahlreiche Beamte in einer Kommission. Aussagen, die ein Beschuldigter macht, werden noch während der Vernehmung durch andere Beamte überprüft. Ein falsches Alibi – auch wenn man sich nur im Tag oder der Zeit vertan hat - ist im Schwurgerichtsprozeß ein wichtiges Indiz für die Schuld des Angeklagten.
Auch wenn Polizeibeamte dies nicht gerne zugeben. Einen Erfolg ihrer Arbeit sehen sie auch darin, wenn ein Beschuldigter zu einer möglichst hohen Strafe verurteilt wird. Bei einem Tötungsdelikt unter Eheleuten stellt sich die Frage, ob es sich um eine eskalierte Ehestreitigkeit oder vielleicht um Mord aus Habgier handelte, weil eine hohe Lebensversicherung zur Auszahlung kommen wird. Oftmals werden in Vernehmungen solche Fragen zu einseitig Lasten des Beschuldigten geklärt.
Die Frage, ob jemand heimtückisch gehandelt hat, wird oftmals erst durch die Vernehmung des Täter selbst beantwortet, ohne daß dieser erkennt, daß er sich gerade um Kopf und Kragen redet.
Wer als Beschuldigter eines Tötungsdeliktes gilt, sollte keinerlei Angaben – auch nicht außerhalb der Vernehmung - machen und die Hinzuziehung eines Rechtsanwalt verlangen.
siehe auch: Schweigen im Strafverfahren Mord, Totschlag, minderschwerer Fall des Totschlages, Tötung auf Verlangen, Körperverletzung mit Todesfolge, fahrlässige Tötung
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