Totschlag § 212 StGB

Wegen Totschlags gemäß § 212 StGB wird bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne ein Mordmerkmal des § 211 StGB zu erfüllen.

Der Täter kann zu einer Freiheitsstrafe bis 15 Jahren verurteilt werden.

siehe auch: Minder schwerer Fall des Totschlages, Tötungsdelikte, Mord, fahrlässige Tötung, Körperverletzung mit Todesfolge