Uneidliche Falschaussage vor Gericht § 153 STGB
Die Strafe für eine falsche uneidliche Aussagen vor Gericht ist in § 153 StGB geregelt.
Es kommt immer wieder vor, daß Zeugen bei Gericht erscheinen und offenkundig falsche Angaben machen, um den Angeklagten zu schützen.
Man kann nur jeden davor warnen dies zu tun. Richter und Staatsanwälte haben aufgrund ihrer Berufserfahrung ein feines Gespür für solche falschen Entlastungszeugen. Ein paar geschickte Fragen und es ist klar: der Zeuge lügt.
Die Mindeststrafe für eine Falschaussage liegt bei 3 Monaten Freiheitsstrafe. Die Höchststrafe bei 5 Jahren. Wer in einem Verfahren in zwei Instanzen falsche Angaben macht und überführt wird , kann nur hoffen noch eine Bewährungsstrafe zu bekommen.
Schlimmer wird es, wenn man auf seine Aussage vereidigt wird. Der Meineid ist Verbrechenstatbestand. Die Mindeststrafe beträgt ein Jahr. Verurteilt ein Gericht jemanden wegen Meineids zu 1 Jahr und 3 Monaten, verliert derjenige zusätzlich die sogenannten bürgerlichen Ehrenrechte.
siehe auch Zeuge , Zeugenbeistand
