Unfallflucht
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort § 142 StGB Unfallflucht
Über kaum eine Vorschrift im Straßenverkehr herrscht so viel Verwirrung wie über die Strafvorschrift des § 142 StGB.
Nach Meinung vieler Autofahrer bleibt derjenige ohne Strafe, der sich nach einem Verkehrsunfall zwar vom Unfallort entfernt hat, sich dann aber innerhalb von 24 Stunden bei der Polzei meldet. Dies ist grundlegend falsch.
Wer an einem Verkehrsunfall beteiligt ist, ist verpflichtet zu warten, damit der Unfallgegner oder die herbeigerufene Polizei die Art seiner Beteiligung und vor allem die notwendigen Personal- und Fahrzeugdaten feststellen kann. Andernfalls droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren. Desweiteren droht Führerscheinentzug oder Fahrverbot.
Bei Unfällen ohne direkte Beteiligung eines anderen Fahrzeugführers (Parkunfall, Beschädigung eines Verkehrsschildes, Laterne etc.) gilt folgendes:
Der Autofahrer hat eine angemessene Zeit (30 bis 60 Min.) zu warten, ob jemand auftaucht, dem die beschädigte Sache gehört und der ein Feststellungsinteresse an den Personaldaten des Schädigers hat. Wer ein Mobiltelefon besitzt, sollte die Polizei verständigen und Mitteilung von dem Unfall machen. Ohne Handy gilt: Nach Ablauf der Wartezeit hat der Unfallbeteiligte unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle Mitteilung von dem Verkehrsunfall zu machen.
Und jetzt das mit den 24 Stunden:
Wer an einem Verkehrsunfall außerhalb des fließenden Verkehrs beteiligt war (Parkunfall) bei dem nicht bedeutender Sachschaden (maximal 300-400 ? Schaden) entstanden ist und die Personalienfeststellung nicht unverzüglich ermöglicht hat, kann vor Gericht unbestraft oder mit einer Strafmilderung davonkommen, wenn er innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall die Feststellungen seiner Personalien etc. freiwillig ermöglicht hat. Dies gilt nicht bei Personenschäden oder wenn ein größerer Sachschaden entstanden.
siehe auch: ausländischer Führerschein, Fahren ohne Fahrerlaubniss
