Unterbrechung der Verjährung § 78c StGB
Die Verjährung einer Straftat wird durch bestimmte strafprozessuale Handlungen der Ermittlungsbehörden unterbrochen, das bedeutet: Die Verjährungsfrist beginnt von neuem.
Durch Unterbrechungen kann die Frist sich um das Doppelte verlängern.
Beispiel:
Die Staatsanwaltschaft Köln ermittelt gegen B wegen Diebstahl. Die Tat wurde im Jahre 2001 begangen. Kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist am 15. Januar 2006 Lädt die Kriminalpolizei den B zu einer ersten Vernehmung zur Sache. Die Ladung hat zur Folge, das die Verjährungsfrist unterbrochen wird. Sie beginnt von neuem an zu laufen und die Tat verjährt endgültig erst am 15. Januar 2011.
Durch folgende strafprozessualle Maßnahmen wird die Verjährung unterbrochen:
die erste Vernehmung des Beschuldigten bzw. die Anordnung der Vernehmung
die Bekanntgabe, daß gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren läuft bzw. die Anordnung, daß dies dem Beschuldigten bekanntgegeben wird
jede richterliche Vernehmung des Beschuldigten oder deren Anordnung
die Beauftragung eines Sachverständigen für den Fall, daß der Beschuldigte vernommen bzw. ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist
jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung
Erlaß eines Haftbefehls
Erhebung der öffentlichen Klage (Anklageschrift)
Eröffnung des Hauptverfahrens
jede Anberaumung einer Hauptverhandlungtermins
den Erlaß eines Strafbefehls
die vorläufige gerichtliche Einstellung wegen Abwesenheit des Angeklagten
die vorläufige gerichtliche Einstellung wegen Verhandlungsunfähigkeit
jedes richterliche Ersuchen eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen
Verjährungsfristen § 78 StGB Ruhen der Verjährung § 78b StGB
