Unterschlagung § 246 StGB

Die Unterschlagung eines fremden Gegenstandes wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Ist die Sache dem Täter anvertraut so kann die Strafe bis zu 5 Jahren betragen.

Während bei Kfz-Diebstahl die Kaskoversicherung den Schaden übernimmt, ist der Versicherungsschutz bei Unterschlagung ausgeschlossen.

Diebstahl § 242 StGB

Unbefugter Gebrauch eines Kraftfahrzeuges § 248b StGB