Verdeckter Ermittler § 110a bis 110e StPO
Die Strafprozeßordnung sieht nach § 110a StPO den Einsatz von verdeckten Ermittlern bei bestimmten schweren Straftaten vor.
Verdeckte Ermittler sind Ermittlungsbeamte, die unter einer ihnen vom Staat verliehenen Identität (sog. Legende) ermitteln. Sie düfen unter dieser Identität am Rechtsverkehr teilnehmen, also Wohnungen mieten, Autos kaufen etc..
Dem verdeckten Ermittler ist es aber als Polizeibeamter nicht gestattet bei Straftaten mitzuwirken. Wenn ihm die Planung schwerer Straftaten – etwa ein geplanter Mord – bekannt wird, muß er seinen Vorgesetzten informieren.
Der Einsatz eines verdeckten Ermittlers ist mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft, wenn sich die Ermittlungen gegen eine bestimmte Person richtet oder eine fremde Wohnung betreten werden soll. nur mit Zustimmung des Ermittlungsrichters zulässig. § 110b StPO
Nach Beendigung des Einsatzes kann die Identität des verdeckten Ermittlers geheimgehalten werden. In einem Strafverfahren gilt dies nach Maßgabe des § 96 StPO.
Von den verdeckten Ermittlern sind die Vertrauenspersonen (V-Leute) zu unterscheiden. Hierbei handelt es sich um normale Bürger, manchmal auch Kriminelle, denen Vertraulichkeit für belastende Aussagen zugesichert worden ist.
