Verdunklungsgefahr

Verdunklungsgefahr ist ein Haftgrund nach § 112 Absatz 2 Nr. 3 StPO .

Verdunklungsgefahr bedeutet, daß seitens des Beschuldigten Verdunklungshandlungen zur Erschwerung der Ermittlungen zu erwarten sind. Hat etwa ein Beschuldigter während der Durchsuchung versucht, Beweise beiseite zu schaffen, kann der Haftrichter hieraus Verdunklungsgefahr ableiten.

Sie kann aber auch angenommen werden, wenn es noch zu keinen konkreten Verdunklungshandlungen gekommen ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Tefonüberwachung zeigt, daß sich alle Beschuldigten äußerst konspirativ verhalten.

Auch wenn es Annahmen dafür gibt, daß Zeugen unter Druck gesetzt werden sollen oder Aussagen abgesprochen werden, kann dieser Haftgrund angenommen werden.

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