Vergewaltigung in der Ehe

Während früher die Vorschrift des § 177 StGB nur die außereheliche Vergewaltigung unter Strafe stellte, ist heute auch der Ehemann mit Strafe bedroht, der seiner Frau sexuelle Gewalt antut. Es gibt keinen Freibrief mehr für Ehemänner. Es gelten die normalen Strafen für Vergewaltigung und sexuelle Nötigung.

Einmal angezeigte Verfahren können nach § 153 oder § 153a StPO nicht eingestellt werden, da es sich um einen Verbrechenstatbestand handelt.

Minder schwerer Fall,

Körperverletzung § 223 StGB

Kindesmißbrauch § 176 StGB

Besitz und Erwerb von Kinderpornografie § 184b StGB