Vergewaltigung Sexuelle Nötigung

Vergewaltigung und sexuelle Nötigung § 177 StGB

Die Vorschrift hat durch die letzte Strafrechtsänderung sehr an Schärfe zugenommen. Der Gesetzgeber macht zunächst keinen Unterschied mehr zwischen Vergewaltigung und sexueller Nötigung. Der Tatbestand ist als Verbrechenstatbestand qualifiziert. Beide Tatvarianten sind mit einer Mindeststrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe bedroht. Eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 oder 153 a StPO ist nicht möglich.

Die Mindeststrafe erhöht sich auf 2 Jahre, wenn der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder besonders erniedrigende Praktiken ausübt oder die Tat von mehreren begangen wird.

Führt der Täter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug mit sich oder bringt er das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung ( z.B. Täter ist HIV-positiv) liegt die Mindeststrafe nicht unter 3 Jahren Freiheitsstrafe.

Setzt der Täter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug ein oder wird das Opfer schwer misshandelt oder in die Gefahr des Todes gebracht, liegt die Strafe bei mindestens 5 Jahren.

Bei Vorliegen eines sogenannten minderschweren Falles (Einzelfallabwägung) wird die Strafe in den einzelnen Alternativen gemindert.

Tatopfer können erwachsene Männer und Frauen sein. Täter können Männer oder Frauen sein. Tathandlung kann schon das vom Tatopfer ungewünschte Anfassen über der Kleidung an den primären oder sekundären Geschlechtsteilen sein, wenn der Täter auch nur leichte Gewalt anwendet oder das Opfer nötigt.