Verhandlungsunfähigkeit

Wer als Angeklagter bei Gericht zu erscheinen hat, denkt schon mal daran sich in eine Krankheit zu flüchten, um diesen Termin zu umgehen. Gleiches gilt für Zeugen, die einen unangenehmen Gerichtstermin vor sich haben.


Vorausetzung für ein entschuldigtes Fehlen sind die Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten oder Zeugen. Die Hürden hierfür sind hoch. Es reicht weder eine Grippe oder eine Erkältung, nachgewiesen durch den gelben Arbeitsunfähigkeitsschein. Wer arbeitsunfähig ist, kann durchaus fähig sein an einer Hauptverhandlung teilzunehmen.


Grundsätzlich ist ein Zeuge nur dann entschuldigt, wenn ihm der Hausarzt in einem Attest bescheinigt, nicht an dem Termin teilnehmen zu können. Dies kann eine akute, fiebrige Grippe sein oder Bettlägerigkeit nach einem Unfall. Für das Gericht muß nachvollziehbar sein, aus welchem Krankheitsgrund der Zeuge ausbleibt.


Bei einem Angeklagten wird dies noch kritischer gesehen. Richter wissen, dass viele Angeklagte alles lieber tun, als den Termin wahrzunehmen. Bei unentschuldigtem Ausbleiben des Angeklagten kann das Gericht bei kleineren Delikten immer eine Strafbefehl mit der Verurteilung zu einer Geldstrafe aussprechen. Nachteilig für den Angeklagten ist dann oftmals die Höhe des Tagessatzes. Mangels anderer Anhaltspunkte schätzt das Gericht das Monatseinkommen des Angeklagten undzwar in vielen Fällen zu hoch. Die Geldstrafe fällt dann saftiger aus, als eigentlich nötig.


Kommt eine Freiheitsstrafe in Betracht, wird es für den Angeklagten eng. Das Gericht kann eine solche nur in bestimmten Fällen im Rahmen eines Strafbefehls aussprechen. Liegen die Vorausetzungen nicht vor, erläßt das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft Haftbefehl.