Verjährung in Strafsachen
Bei der Verjährung von Strafsachen ist zu unterscheiden zwischen der Verfolgungsverjährung und der Vollstreckungsverjährung.
Ersteres betrifft die Verjährung von Straftaten, die noch nicht rechtskräftig verurteilt sind. Letzteres die Vollstreckung der Strafe gegen rechtskräftig Verurteilte.
Im Bereich der Verfolgungsverjährung kann der Ablauf der Verjährungsfrist ohne Einsichtnahme in die Ermittlungsakte nicht sicher bestimmt werden. Dies hängt damit zusammen, dass das Gesetz der Staatsanwaltschaft diverse Möglichkeiten zur Unterbrechung der Verjährung gibt, von denen der Beschuldigte selbst nichts mitbekommt. Wer als Beschuldigter oder Verurteilter lieber die Flucht ins Ausland gewagt hat, sollt einem Rechtsanwalt (Strafverteidiger) beauftragen, die genaue Verjährungsfrist mit Hilfe von Akteneinsicht zu bestimmen.
Verfolgungsverjährung:
Ruhen der Verjährung § 78b StGB
Unterbrechung der Verjährung § 78c StGB
Vollstreckungsverjährung:
