Verlängerung der Vollstreckungsverjährung § 79b StGB
Die Staatsanwaltschaft kann die Verlängerung des Ablaufes der Vollstreckungsverjährung bei dem zuständigen Gericht beantragen, wenn der Verurteilte sich in einem Gebiet aufhält, aus dem seine Auslieferung oder Überstellung nicht erreicht werden kann. Wird dem Antrag stattgegeben, verlängert sich die Frist nochmals um die Hälfte der gesetzlichen Frist.
Vollstreckungsverjährung § 79 StGB
Ruhen der Vollstreckungsverjährung § 79 a StGB
siehe auch: Rechtshilfe mit ausländischen Staaten
