Verlängerung der Vollstreckungsverjährung § 79b StGB

Die Staatsanwaltschaft kann die Verlängerung des Ablaufes der Vollstreckungsverjährung bei dem zuständigen Gericht beantragen, wenn der Verurteilte sich in einem Gebiet aufhält, aus dem seine Auslieferung oder Überstellung nicht erreicht werden kann. Wird dem Antrag stattgegeben, verlängert sich die Frist nochmals um die Hälfte der gesetzlichen Frist.

Vollstreckungsverjährung § 79 StGB

Ruhen der Vollstreckungsverjährung § 79 a StGB

siehe auch: Rechtshilfe mit ausländischen Staaten