Vollstreckungsverjährung § 79 StGB

Die Verfolgung von rechtskräftig verhängten Urteilen unterliegt der Verjährung ausgenommen: Mord § 211 StGB. Die Vollstreckung einer angeordneten Sicherungsverwahrung  gemäß § 66 StGB verjährt ebenfalls nicht.

Die Verjährungsfrist beträgt:

25 Jahre bei Freiheitsstrafen über 10 Jahren

20 Jahre bei Freiheitsstrafen zwischen 5 und 10 Jahren

10 Jahre bei Freiheitsstrafen zwischen 1 und 5 Jahre

5 Jahre bei Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe über 30 Tagesätzen

3 Jahre bei Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen

Die Verjährungsfrist beginnt mit Rechtskraft des Urteils.

Ruhen der Verfolgungsverjährung § 79a StGB

Verlängerung der Verfolgungsverjährung § 79b StGB

Verjährung in Strafsachen