Vollstreckungsverjährung § 79 StGB
Die Verfolgung von rechtskräftig verhängten Urteilen unterliegt der Verjährung ausgenommen: Mord § 211 StGB. Die Vollstreckung einer angeordneten Sicherungsverwahrung gemäß § 66 StGB verjährt ebenfalls nicht.
Die Verjährungsfrist beträgt:
25 Jahre bei Freiheitsstrafen über 10 Jahren
20 Jahre bei Freiheitsstrafen zwischen 5 und 10 Jahren
10 Jahre bei Freiheitsstrafen zwischen 1 und 5 Jahre
5 Jahre bei Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe über 30 Tagesätzen
3 Jahre bei Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen
Die Verjährungsfrist beginnt mit Rechtskraft des Urteils.
Ruhen der Verfolgungsverjährung § 79a StGB
