Werbung für Betäubungsmittel
Wer für Betäubungsmittel wirbt, macht sich gem. § 29 Abs.1 Nr. 8 BtMG strafbar.
Es droht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren.
Breidenbach & Popovic
Rechtsanwälte
Domkloster 1
50667 Köln
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Wer für Betäubungsmittel wirbt, macht sich gem. § 29 Abs.1 Nr. 8 BtMG strafbar.
Es droht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren.