Wiederholungsgefahr

Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr nach § 112a StPO bedeutet, daß von einem Beschuldigten die Gefahr ausgeht, er werde gleiche oder ähnliche Straftaten begehen, wenn er nicht in Haft genommen wird.

Die Anforderungen an eine solche Prognose durch den Haftrichter sind minimal. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist subsidiär gegenüber dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 112 Absatz 2 Nr. 1 StPO.

Die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr darf nicht länger als 1 Jahr dauern. § 122a StPO