Zeugenbeistand § 68 b StPO
Wer als Zeuge vor Gericht erscheinen muß, kann unter bestimmten Voraussetzungen beantragen, einen Rechtsanwalt als Zeugenbeistand beigeordnet zu bekommen. Der Rechtsanwalt begleitet den Zeugen in die Hauptverhandlung und kann bei unzulässigen oder ungebührlichen Fragen eingreifen. Die Kosten des Rechtsanwaltes für seine Tätigkeit werden vom Staat bezahlt.
Die Beiordnung hat durch das Gericht insbesondere dann zu erfolgen, wenn Gegenstand der Zeugenaussage ein Verbrechen, eine Sexualstraftat, eine bandenmäßig oder sonstwie organisierte Straftat zum Gegenstand hat.
Ein Zeuge, der eine Ladung zu einer solchen Verhandlung erhält, braucht keine Angst vor der Vernehmung haben. Er sollte vorher mit einem Rechtsanwalt abklären, ob die Vorausetzungen für die Beiordnung in seinem Fall vorliegen.
